Klassenfahrten in Hessen
Um die Lehrertätigkeit anständig ausüben zu können, müssen Lehrkräfte erhebliche Ausgaben selbst tätigen: Dies beginnt mit den Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer (da keine Arbeitsräume in Schulen vorhanden sind), geht über eigenen Computer, Software, Fachbücher, Zeitschriften, Unterrichtsmaterial usw. bis hin zum Verzicht auf Erstattung von Reisekosten für Studien- und Klassenfahrten und Fortbildungen.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat schon im März 2008 der in Hessen praktizierten Regelung Einhalt geboten, dass Lehrkräfte, um geforderte Klassenfahrten durchzuführen, sogenannte „Verzichtserklärungen“ auf ihren Anspruch auf Reisekosten unterschreiben müssen. Das VG Gießen hält einen Verzicht nur dann für möglich und zulässig, wenn er freiwillig erfolgt. Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Beamten nicht vor die Wahl zu stellen, ob er die geforderte Verzichtserklärung abgibt und die Klassenfahrt stattfindet oder nicht.
Urteil VG Gießen hier im Download
Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig und bedeutet für die Lehrkräfte in Hessen, dass sie ihren Anspruch auf Reisekostenerstattung umgehend bei der Schule bzw. Staatliches Schulamt geltend machen sollten.
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