Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofes zum Arbeitszimmer
Nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs in München bestehen ernstliche verfassungsmäßige Zweifel an dem seit 2007 geltenden Abzugsverbot für die Kosten eines Arbeitszimmers. Im konkreten Fall ging es um einen Lehrer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser dürfe sich auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag für seine Aufwendungen eintragen lassen, entschieden Richter des höchsten Steuergerichts (Az: VI B 69/09). Hier zum Beschluss des BFH …
Arbeitszimmer für Lehrerinnen und Lehrer – Endrunde, 2. Teil?
Das Finanzgericht Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig und hat daher das finanzgerichtliche Verfahren im Beschluss vom 8. Mai 2009 (1 K 2872/08 E) ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Weitere Informationen hier …
Arbeitszimmer für Lehrerinnen und Lehrer – Endrunde?
Lehrer können häusliche Arbeitszimmer nicht mehr von der Steuer absetzen. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichtes (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße hervor.
Das Gericht begründete den Urteilsspruch laut Mitteilung mit dem Steueränderungsgesetz 2007. Danach dürfe das Arbeitszimmer nur noch von der Steuer abgesetzt werden, wenn es «den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle.» Das sei bei in Vollzeit beschäftigten Lehrern aber nicht der Fall, so das Gericht. (mehr…)
Klassenfahrten in Hessen
Um die Lehrertätigkeit anständig ausüben zu können, müssen Lehrkräfte erhebliche Ausgaben selbst tätigen: Dies beginnt mit den Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer (da keine Arbeitsräume in Schulen vorhanden sind), geht über eigenen Computer, Software, Fachbücher, Zeitschriften, Unterrichtsmaterial usw. bis hin zum Verzicht auf Erstattung von Reisekosten für Studien- und Klassenfahrten und Fortbildungen. (mehr…)
MdL von Hunnius unterstützt hessische Lehrerinnen und Lehrer
Der finanzpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion im Hessischen Landtag Roland von Hunnius unterstützt mit seiner Mail vom 9. Februar 2007 die Ansicht, dass „die steuerliche Nichtanerkennung des häuslichen Arbeitsplatzes geradezu skandalös ist. Unabhängig davon, dass es der Lebenswirklichkeit widerspricht, zu leugnen, dass Lehrer darauf angewiesen sind, einen großen Teil ihrer Tätigkeit zu Hause auszuüben, ist die Unterstellung absurd, in den Schulen wären genügend Arbeitsräume und -mittel vorhanden, die es allen Lehrern erlaubten, die Unterrichtsvor- und -nachbereitung „vor Ort“ durchzuführen. Denn dies ist doch offenbar die Annahme, die der Neuregelung zugrunde liegt.“
Aktion an der Kerschensteinerschule Obertshausen
Die Streichung der steuerlichen Absetzbarkeit des Arbeitszimmers der Lehrerinnen und Lehrer regt bundesweit viele Kolleginnen und Kollegen auf (Mehrarbeit und Minusgehalt). Es wurden Unterschriftenlisten und Protestnoten überreicht. Wie es aussieht, gibt es noch etwas. (mehr…)
Kultusministerium beim „Abschreiben“ erwischt!
Während Lehrerinnen und Lehrer in Hessen noch darüber grübeln, warum für sie ein Arbeitszimmer in Hessen „nicht zwingend notwendig“ ist, haben wir das Hessische Kultusministerium beim „Abschreiben“ erwischt. Schon am 16. Oktober 2006 formulierte der Ministerpräsident Rüttgers aus Nordrhein-Westfalen an den GEW Vorsitzenden Meyer-Lauber aus Essen diesen unglaublichen Satz, dass „die (Lehrer-)Arbeit selbst nicht zwingend ein eigenes Arbeitszimmer erfordert“. Hier der Beweis: br16-10-06ruttgers.pdf
Einfach abschreiben und nicht nachdenken, da müssen wir wegen Täuschungsversuch eine „ungenügend“ erteilen.
Der schönste Lehrerarbeitsplatz in Hessen
Das Hessische Kultusministerium teilt den Lehrerinnen und Lehrer in Hessen per Erlass vom 11. Januar 2007 in Zusammenhang mit dem „Steueränderungsgesetz 2007″ unter anderem folgendes mit:
„Im Allgemeinen finden die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrektur der schriftlichen Arbeiten im häuslichen Bereich statt. Dabei ist es jedem unbenommen, wo er diese Arbeiten erledigt. Die Arbeit selbst erfordert nicht zwingend ein eigenes Arbeitszimmer„.
Hier verlangt also der oberste Dienstherr höchst kreative Leistungen, die mit einem Fotowettbewerb begleitet werden.
